Unsere Satzung 

 

§1

Der Name des Vereins lautet: Förderverein der Volkshochschule Hattingen/Ruhr e.V. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hattingen eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).

 

§2

Sitz des Fördervereins ist Hattingen/Ruhr.

 

§3

Der Förderverein verfolgt das Ziel, die Arbeit der Volkshochschule Hattingen zu fördern, zu ergänzen und zu unterstützen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäß bestimmte Zwecke verwendet werden. Deshalb erhalten Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen. Auch dürfen Personen durch Ausgaben,

die den Zwecken des Vereins widersprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen nicht begünstigt werden.

 

§4

Die notwenigen Mittel zur Erreichung der Ziele des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden jeder Art aufgebracht.

Die Höhe des Beitrages soll 19,00 € jährlich nicht unterschreiten, wobei die Beitragshöhe über den genannten Betrag hinaus das in das

Ermessen des Mitgliedes gestellt bleibt. Bedürftige Personen, die Mitglied des Vereins sein möchten, oder gar ehrenamtlich dort mitarbeiten, können dies – nach Genehmigung durch den Vorstand – auch beitragsfrei tun. Die Beiträge sind grundsätzlich jährlich im Voraus zu entrichten. Spenden können auch von Nichtmitgliedern geleistet werden.

 

§5

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§6

Mitglieder des Fördervereins können werden:

a.) Teilnehmende an Angeboten der VHS

b.) Kursleitende Referenten der VHS

c.) Freunde und Förderer der VHS

d.) Hauptamtlich Beschäftigte der VHS

 

Der Beitritt zum Förderverein ist schriftlich zu erklären; über den Beitritt entscheidet der Vorstand.

 

§7

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen;

ihr kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres durch den Vorstand stattgegeben werden.

Ein Mitglied kann – nach Anhörung – durch den Vorstand ausgeschlossen werden:

a.) Schädigung des Ansehens des Vereins

b.) Gefährdung der Erfüllung der Ziele des Vereins

             c.) Nichtzahlung von Beiträgen nach erfolglosem Mahnverfahren.

 

§8

Der Vorstand verwaltet den Verein. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Er besteht aus:

 

a.) der/dem 1. Vorsitzenden

b.) zwei stellvertretenden Vorsitzenden

c.) dem/der Schriftführung/in

d.) dem/der Kassenführer/in

 

Vorstand im Sinne des BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Jeder von diesen drei Personen ist allein vertretungsberechtigt.

 

Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung alle zwei Jahre. Hierzu genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung wählt ebenfalls zwei Kassenprüfer, von denen einer nach zwei Jahren durch Neuwahl ersetzt werden soll.

Der Vorstand bliebt jeweils bis zur Neuwahl im Amt.

 

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören vordringlich, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§9

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich bis zum 30.06. des jeweiligen Jahres einzuberufen. Die Einladung hierzu hat durch den Vorstand schriftlich per Brief zu erfolgen mit einer Frist von 14 Tagen und Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung.

 

Regelmäßig wiederkehrende Tagesordnungspunkte müssen sein:

 

a.) Geschäftsbericht

b.) Kassenbericht

c.) Bericht der Kassenprüfer

d.) Entlastung des Vorstandes

e.) Wahlen, soweit dies erforderlich ist.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des Beitrages. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der

Anzahl der erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sowie die Satzung nichts anderweitig bestimmt.

 

Über jede Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Es müssen sämtliche gefällten Beschlüsse wörtlich im Protokoll wiedergegeben werden. Alte Protokolle sind in eine Sammlung mit fortlaufender Seitenzahl aufzunehmen. Der Sammlung ist ein Inhaltsverzeichnis mit den wesentlichen Beschlüssen voranzustellen. Die Protokolle sind von dem Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Wenn erforderlich, kann der Vorstand auch zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von sieben Tagen einladen. Beschlussfähigkeit und Protokolle entsprechen den Ausführungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§10

Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Gesetzlich veranlasste Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht oder der Finanzbehörde zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit für erforderlich gehalten werden, werden vom Vorstand vorgenommen und der Mitgliederversammlung erläutert.

 

§11

Der Förderverein kann aufgelöst werden. Hierzu ist eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung befugt, wenn eine  3/4 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder dem zustimmt. Die Auflösung ist öffentlich bekannt-zugeben. Das Vermögen des Vereins fällt der Volkshochschule, bei Auflösung derselben dem träger zu. Die aus dieser Bestimmung Begünstigten haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

Die Satzung tritt mit heutiger Wirkung in Kraft. Die Mitgliederversammlung hat dieser Satzung am 09.06.1998 zugestimmt.

 

Hattingen, den 09.06.1998

Der Vorstand

Das Amtsgericht Hattingen